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   BAG, 15.08.1958 - 1 AZR 658/57   

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https://dejure.org/1958,224
BAG, 15.08.1958 - 1 AZR 658/57 (https://dejure.org/1958,224)
BAG, Entscheidung vom 15.08.1958 - 1 AZR 658/57 (https://dejure.org/1958,224)
BAG, Entscheidung vom 15. August 1958 - 1 AZR 658/57 (https://dejure.org/1958,224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Deutsches Betriebsverfassungsrecht - Deutsches Personalvertretungsrecht - Streitkräfte - Betriebsräte - Gesetzlicher Kündigungsschutz

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 121
  • NJW 1958, 1796
  • DB 1958, 1075
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 19.08.1958 - 1 AZR 297/56

    Deutsches Arbeitsrecht - Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer -

    b) Der Senat hat in der Entscheidung vom 15. August 1958 - 1 AZR 658/57 -, die zur Veröffentlichung vorgesehen ist, anerkannt, daß vom Inkrafttreten des Truppenvertrages am 5. Mai 1955 an die Vorschriften der §§ 1 bis 12 KSchG auch auf die Arbeitskräfte bei den Stationierungsstreitkräften anzuwenden sind, nicht aber auch die Vorschriften der §§ 13 und 14 KSchG.

    Ist sonach das deutsche Arbeitsrecht auf die Arbeitsverhältnisse der bei den Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer bereits seit dem 1= Februar 1955 anwendbar, so gilt zwar für diese Arbeitnehmer der Kündigungsschutz nach den §§ 1 bis 12 KSchG; der Kündigungsschutz nach Artikel 13 für Betriebsratsmitglieder gilt aber, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 15« August 1958 - 1 AZR 658/57 - ausgeführt hat, nicht für die Betriebsräte bei den Streitkräften, es sei denn, daß eine besondere, einen solchen Kündigungsschutz beinhaltende Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist oder aber arbeitsvertraglich oder durch ständige Übung den Betriebsratsmitgliedern ein entsprechender Kündigungsschutz eingeräumt ist».

  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

    [l42] = AP Nr, 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich! AP Nr = 7 zu § 4 TVG Geltungsbereich) können also hier nur mit Vorsicht angewendet werden, Das gilt ebenfalls von dem auf ein anderes Ziel ausgerichteten Kündigungsschutzrecht (AP Nr. 13 zu § 13 KSchG), wenn es sich bei § 13 KSchG im Grunde auch um eine beuriebsverfassungsrechtliche Norm handelt (BAG 6, 121 [125] = AP Nr, 22 zu Art. 44 Truppenvertrag) r.
  • BAG, 28.04.1970 - 1 ABR 16/69

    Stationierte ausländische Truppen - Betriebsvertretungsrecht - Zivile

    Obwohl die durch das Unterzeichnungsprotokoll für die Zivilbediansteten bei den Streitkräften hin sichtlich des Betriebsvertretungsrechts eingeführten Einschränkungen gegenüber der Regelung im deutschen öffentlichen Dienst und in der deutschen Privatwirtschaft ein erhebliches Gewicht haben., stehen den Zi vilbediensteten bei den Streitkräften z, Z» doch weitergehende Rechte zu, als es unter der Geltung des Truppenvertrages der Fall war Zu dem Rechtszustand unter der Geltung des Truppenvertrages hat sich der erkennende Senat wiederholt geäußert (vgl 1 AZR 5/5S vom 25 April 1958; BAG 5 285 = AP Nr» 16 zu Arto 44 Truppenvertrag; BAG AP Nr. 18 zu Art» 44 Truppenvertrag; BAG 6, 121 = AP Nr, 22 zu Art« 44 Truppenvertrag) " Er? ist dort stets davon ausgegangen, daß der Ausschluß des deutschen Betriebs- und Personalvertretungsrechtsdurch den Truppenvertrag rechtswirksam war und daß auf die Arbeitsverhältnisse deutscher Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das BundespersonalVertretungsgesetz Anwendung fanden., und zwar weder unmittelbar noch entsprechend» Zwar ist seit dieser Rechtsprechung eine längere Zeit vergangen» Andererseits aber ist der Rechtszustand nach dem Zusatzabkommen und dem Unterzeichnungsprotokoll für die Arbeitnehmer bei den Streitkräften ein günstigerer geworden., als er nach dem Truppenvertrag bestand» Deshalb kann nicht gesagt Vierden., daß nunmehr die Beschränkungen, die das Zusatzabkommen und das Unterzeichnungsprotokoll gegenüber dem Rechtszustand nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach dem Personalvertretungsgesetz auch heute noch aufweisen;, unwirksam seien» Ebensowenig kann von einem Verstoß gegen Art» 3 GG gesprochen werden» Einen solchen Verstoß hat der Senat schon in den vorgenannten Entscheidungen zum Truppenvertrag verneint» Die dort angeführten Gründe gelten auch jetzt noch , da sich das Wesen der Dienststelle als einer militärischen Einheit nicht geändert hat» Daraus folgt., daß die Regelung , wie sie sich aus dem Zusatzabkommen und dem Unterzeichnungsprotokoll ergibt, nach wie vor geltendes Gesetz ist» Dieser Rechtszustand ist zwar keineswegs befriedigend» Eine Änderung kann aber nur durch den Gesetzgeber erfolgen, nicht durch die Gerichte, die an das Gesetz gebunden sind».
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